Downloads Laufzeitkalkulator Suche DE/EN/FR

Neue Inhalte in den IT-Verfahren ATLAS-AES und NCTS

Die Zollverfahren Ausfuhr und Versand werden mit dem ATLAS-Release 3.0 beziehungsweise 9.1 zum 16. Juli 2023 komplett auf die aktuellen Anforderungen des Unionszollkodex (UZK) umgestellt.

In diesem Zug werden fast alle Datenfelder und Nachrichten umbenannt oder geändert und es kommen neue Codierungen, Codelisten und Datenfelder hinzu. Da die Zollbehörden bei Exporten auch die Sicherheit überwachen, ist künftig eine Ausfuhranmeldung mit Sicherheitsangaben abzugeben oder durch eine Voranmeldung anzukündigen, die sogenannte summarische Ausgangsanmeldung.

Exporte in die Schweiz und nach Norwegen (sowie in Regionen der künftigen Anmeldeart „CO“, wie z.B. die Kanarischen Inseln) können als Ausnahmeregelung ohne Sicherheitsdaten beauftragt werden. Für alle anderen Länder müssen neue Pflichtfelder, wie zum Beispiel die EORI- oder TCUI-Nummer des Beförderers, die mutmaßlichen Kennzeichen des abgehenden und grenzüberschreitenden Beförderungsmittels, die Beförderungsroute sowie CAS- oder CUS- Nummer bei Gefahrgut angegeben werden.

Frühzeitiger Datenversand ist wichtig

Um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen, ist es künftig erforderlich, Daten frühzeitig zu erhalten, um die sicherheitsrelevanten Aspekte überprüfen zu können. Dadurch können mögliche Standzeiten an den EU-Außengrenzen vermieden werden. Gegebenenfalls muss eine separate summarische Ausgangsmeldung eingereicht werden. Nach einer anberaumten Übergangszeit soll das gedruckte Ausfuhrbegleitdokument künftig komplett entfallen. Ein „verfahrensübergreifendes Medium“ zu diesem Thema ist allerdings noch in Arbeit.

Im Versandverfahren erfolgt eine Gliederung auf drei Ebenen: Sammelsendung, Einzelsendung und Warenposition. Wo bisher die MRN-Nummer des Ausfuhrbegleitdokumentes (ABD) im Versandverfahren ausreichend war, müssen künftig die kompletten Anmeldungsdaten (inklusive Sicherheitsangaben oder separater summarischer Meldung) abgegeben werden. Zukünftig müssen zudem die Ursprungsländer in den Zollanmeldungen spezifiziert werden: So reicht die Angabe „EU“ nicht mehr aus, es muss stattdessen das tatsächliche Land angemeldet werden. Vorliegende verbindliche Zolltarifnummern müssen zudem in der Import-Zollanmeldung hinterlegt werden.

Kunden von Streck Transport sollten sich im eigenen Interesse rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen und entsprechende Anpassungen für die Zollprozesse einleiten. Die Zoll-Expertinnen und -Experten bei Streck Transport stehen hier selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bei Redaktionsschluss waren jedoch noch einige Punkte zur praktischen Umsetzung offen, die auch die Zollstellen vor Ort noch nicht endgültig beantworten konnten.


Bei sämtlichen Fragen zum Thema Zoll dürfen Sie sich gerne an Siegfried Maier wenden:
+497611305423
siegfried.maier@streck.de